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Handelsvertreterrecht

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Müller

Damit sich ein Produkt auf dem Markt etablieren kann, ist es erforderlich, die Kunden von dem Produkt zu überzeugen. Da Kunden ausführlich beraten und betreut werden wollen, bedarf es hierzu zumeist eines hohen Personalaufwandes durch die Unternehmen. Um das unternehmerische Risiko jedoch in Grenzen zu halten, werden häufig für den Vertrieb nicht Außendienstmitarbeiter eingestellt, sondern selbstständige Handelsvertreter eingesetzt.

Als Handelsvertreter wird bezeichnet, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Kennzeichnende Merkmale sind also Unternehmerrisiko und Weisungsfreiheit.

Das Recht der Handelsvertreter wird durch die § 84 bis § 92 des Handelsgesetzbuches (HGB)  bestimmt. Dort finden sich u.a. Regelungen zur

  • unentgeltliche Musterüberlassung,
  • Inkassovergütung,
  • Bucheinsicht beim Anbieter,
  • besondere Rechte und Pflichten der Durchführung,
  • Auseinandersetzungen zu vertraglichen Provisionen, Überhangprovisionen und nachvertraglichen Provisionen
  • Berechnung, Durchsetzung oder Abwehr von Handelsvertreterazsgleichsansprüchen gemäß § 89b HGB

Die Tätigkeit des Handelsvertreters wird dabei durch drei besondere Pflichten gem. § 86 HGB geprägt:

  • Vermittlungs- und Abschlusspflicht,
  • Pflicht zur Interessenswahrnehmung und
  • Berichtspflicht.

Diese Pflichten sind rechtlich zwingend. Von ihnen kann nicht durch Vertrag abgewichen werden. Sie können auch nicht erweitert oder beschränkt werden.

Kommt es auf Grund der Tätigkeit des Handelsvertreters zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts und führt der Unternehmer das Geschäft aus, hat der Handelsvertreter grundsätzlich Anspruch auf eine Provision für die vermittelten und abgeschlossenen Geschäfte. Wenn dem Handelsvertreter vertraglich ein bestimmter Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen ist, erhält er auch Provisionen, wenn ohne seine Mitwirkung Geschäfte mit diesen Kunden oder in diesem Bezirk abgeschlossen werden. Steht fest, dass der Kunde nicht zahlt, oder kann der Unternehmer das Geschäft aus Gründen nicht ausführen, die er nicht zu vertreten hat, entfällt regelmäßig auch der Provisionsanspruch.

Der Tätigkeitsumfang des Rechtsanwalts im Handelsvertreterrecht umfasst dabei unter anderem:

  • Bezirksvertretung, Vermittlungsvertretung, Alleinvertretung
  • Auseinandersetzungen zu vertraglichen Provisionen, Überhangprovisionen und nachvertraglichen Provisionen
  • Buchauszug
  • Bucheinsicht
  • Auskunft
  • Handelsvertreterausgleich und Abfindung
  • Kündigung
  • Schadensersatz
  • Wettbewerbsentschädigung / Karenzentschädigung