Die Gebühren für die anwaltliche Dienstleistung sind in Deutschland im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Dessen Text finden Sie hier. Fehlt eine schriftliche anderslautende Vereinbarung, verrechnen wir die Gebühren nach dem RVG. Für die außergerichtliche oder gerichtliche Vertretung Ihrer Interessen im Zivilrecht bestimmen sich diese nach dem Gegenstandswert. Die Justiz in Nordrhein-Westfalen stellt zur genaueren Berechnung freundlicherweise einen Gebührenrechner zur Verfügung. Sie finden ihn hier.
Das RVG enthält keine Gebührensätze für Beratungsleistungen. Wir bieten Ihnen hierfür eine Abrechnung zu vorab schriftlich vereinbarten Stundensätzen an. Auf Ihren Wunsch vereinbaren wir auch gerne im Einzelfall die Abrechnung nach Zeit für die außergerichtliche Vertretung.
Die Gebührenberechnung nach dem RVG ist für den Ungeübten schwer verständlich. Bitte wenden Sie sich an uns, falls Fragen bleiben. Sollten wir diese nicht zu Ihrer Zufriedenheit beantworten, überprüft die Rechtsanwaltskammer München neutral die Rechnung.
Wir haben uns zur Beratung und Vertretung zu uns kommender bedürftiger Mitbürger verpflichtet. Bitte besorgen Sie sich gegen Vorlage eines Einkommensnachweises bei der Rechtsberatungsstelle des Amtsgerichts vor dem Termin mit uns einen Berechtigungsschein und bringen Sie diesen mit. Die Zuzahlung aus eigener Kasse beträgt € 10,00. Zu Fragen der Prozesskostenhilfe für den Fall gerichtlicher Auseinandersetzung beraten wir Sie gerne.